gfp_banner

Zurück

8.02.2013
Deutsches Rechtsbüro: Parolen "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus" sind erlaubt
Wieder einmal erging ein erfreuliches Urteil zum Thema „ausländerkritische Äußerungen“.

Bei einer Demonstration zum Thema „Gegen Ausländergewalt und Inländerfeindlichkeit“ rief einer der Teilnehmer gemeinsam mit anderen rhythmisch die Parolen „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus – Hoch die nationale Solidarität – Deutsch, sozial und national“, reckte dabei jeweils seinen rechten Arm hoch und ballte seine Faust. Er trug schwarze Kleidung und eine ähnliche Frisur wie die anderen, aber keine Bomberjacken und Springerstiefel. Auf Spruchbändern war zu lesen „Das System schaut zu – Wir wehren uns“. Wie andere Gerichte, z.B. das BVerfG in seinem Beschluß vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04, zu finden in NJW 2010, 2193, und der BGH in seinem Urteil vom 14.03.1984, Az. 3 StR 36/84, zu finden in BGHSt 32, 310 = NJW 1984, 1631, sprach das OLG Köln in seinem Beschluß vom 16.10.2012, Az. III-1 RVs 196/12 – 82 Ss 54/12, den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB frei, weil diese Äußerungen unter die Meinungsfreiheit fallen.

Achtung: ! Die Parole „Ausländer raus“ ist nur beim Hinzutreten weiterer, einschüchternder Umstände eine strafbare Volksverhetzung, also wenn sie bei einer Demonstration gerufen wird, bei der Teilnehmer Bomberjacken und Springerstiefel tragen und schwarz-weiß-rote Fahnen und die Reichskriegsflagge mit sich führen (so OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94, zu finden in NStZ 1995, 136 und OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001, Az. 1 Ss 52/01, zu finden in NJW 2002, 1440).

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

1)     Verhalten Sie sich friedlich und gesetzestreu.

2)     Lassen Sie Schriften, Tonträger, Auftritte im Internet, Aufkleber, Reden und sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen vor der Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen, der sich u.a. mit § 130 StGB und auch mit der neuen Gesetzesverschärfung von 2011 auskennt.

3)     Wenn Strafverfahren oder Verbote gegen Sie wegen § 130 StGB eingeleitet oder verhängt werden, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein.

4)     Fordern Sie Entscheidungen zu § 130 StGB aus unserem Archiv an.

5)     Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zur Meinungsfreiheit und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält !



Verfaßt und selbst hergestellt von Klaus-C. Holmar, bei

Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.,

Postfach 400 215, 44736 Bochum

www.deutsches-rechtsbuero.de

Gesellschaft für freie Publizistik e.V. *  GfP - Sekretariat * Klosterhof 4 * 37194 Wahlsburg